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   BFH, 03.02.1988 - I R 264/83   

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https://dejure.org/1988,9129
BFH, 03.02.1988 - I R 264/83 (https://dejure.org/1988,9129)
BFH, Entscheidung vom 03.02.1988 - I R 264/83 (https://dejure.org/1988,9129)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 1988 - I R 264/83 (https://dejure.org/1988,9129)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 03.02.1988 - I R 264/83
    Die Gewinnerzielungsabsicht (Gewinnabsicht) ist das Streben nach Betriebsvermögensvermehrung in Gestalt eines Totalgewinns (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    Totalgewinn ist dabei das Gesamtergebnis des Betriebes von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation (vgl. BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    Die Absicht der Gewinnerzielung i. S. des § 1 Abs. 1 GewStDV ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter C.IV.3. c)bb).

    Aus objektiven Umständen muß auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) liefern können, der vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann (Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

  • BFH, 22.08.1984 - I R 102/81

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Wasserversorgungsverband

    Auszug aus BFH, 03.02.1988 - I R 264/83
    Ohne Gewinnabsicht handelt, wer Einnahmen nur erzielt, um seine Kosten zu decken (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1984 I R 102/81, BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61, m. w. N.).

    Dem Kostendeckungsprinzip wird auch dann Genüge getan, wenn ein Gewinn i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in der Absicht erzielt wird, um Vermögensverluste auszugleichen, die in der Vergangenheit eingetreten sind (vgl. Urteil in BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61).

    Er kann von der Bestimmung einer Satzung abweichen (Urteil in BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61).

  • BFH, 15.12.1976 - I R 58/75

    Keine Gewinnerzielungsabsicht bei einem auf Kostendeckung ausgerichteten

    Auszug aus BFH, 03.02.1988 - I R 264/83
    Zur Kostendeckung gehört auch die Erhaltung des der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1976 I R 58/75, BFHE 121, 78, BStBl II 1977, 250).

    Zu den äußeren Umständen gehört auch das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen (Urteil in BFHE 121, 78, BStBl II 1977, 250).

    Dem steht das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1976 I R 58/75 (BFHE 121, 78, BStBl II 1977, 250) nicht entgegen.

  • BFH, 17.03.2005 - I B 245/04

    Kommunales Krematorium; Gewerbesteuer

    Die Gewerbesteuerpflicht eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebenen Unternehmens setzt daher --anders als die Körperschaftsteuerpflicht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hinsichtlich eines BgA (s. § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG)-- die Absicht voraus, durch das Unternehmen einen Gewinn zu erzielen (§ 15 Abs. 2 EStG; Senatsentscheidungen vom 30. November 1989 I R 79-80/86, BFHE 159, 331, BStBl II 1990, 452; vom 3. Februar 1988 I R 264/83, BFH/NV 1989, 388; vom 27. Juni 1990 I R 166/85, BFH/NV 1991, 628; vom 25. Juli 2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341).
  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 13 K 2104/18

    Keine Gewinnerzielungsabsicht des Herausgeberkreises wissenschaftlicher

    Denn wirtschaftlich gesehen besteht zwischen den in beiden Fallgruppen verfolgten Absichten kein Unterschied.Dafür bedarf es allerdings der Feststellung, dass konkrete Kosten auf das Unternehmen zukommen, die nach der Wesensart des Betriebs und nach der Art seiner Bewirtschaftung aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden können und einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter die Bildung von Rücklagen schon in den Streitjahren nahelegen (BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81, BStBl. II 1985, 61, unter II. 2. b.; vgl. auch BFH-Urteil vom 03.02.1988 - I R 264/83, BFH/NV 1989, 388; zustimmend Musil in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 2 EStG Anm. 381 - Stand: Januar 2019 -).
  • FG Hamburg, 22.08.1995 - II 4/94

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen wegen Mietzinsen und des Teilwerts einer

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